Am 25. Oktober 2023 wurden in Lewiston, Maine, 18 Menschen bei einem Amoklauf getötet. Der Täter zeigte bereits Monate zuvor deutliche Warnsignale: Seine psychische Gesundheit verschlechterte sich ab Mai 2023, und im August bedrohte er Mitglieder seiner Army-Reserve-Einheit mit den Worten, er werde die Basis "zusammenballern". Trotz einer kurzzeitigen Einweisung in eine psychiatrische Klinik wurde er entlassen. Zwei Monate später führte er seine Drohungen aus – in einer Bowlingbahn und einem Café.
Im Jahr 2024 veröffentlichte die Unabhängige Untersuchungskommission ihren Abschlussbericht zum Vorfall. Darin wurden sowohl Militär als auch Polizei vorgeworfen, keine Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Täter zu entwaffnen oder erneut einzuweisen. Noch vor Veröffentlichung des Berichts verabschiedete das Parlament von Maine ein Gesetz, das Käufern von Schusswaffen eine 72-stündige Wartefrist auferlegt: Verkäufer dürfen eine Waffe erst nach Ablauf dieser Frist an den Käufer übergeben.
Die zeitliche Nähe zwischen dem Massaker und der Einführung der Wartefrist ist rein zufällig. Dennoch bestätigte das Bundesberufungsgericht des Ersten Bezirks am 3. April 2024 in der Rechtssache Beckwith v. Frey die vorläufige Aussetzung einer einstweiligen Verfügung gegen das Gesetz. Kritiker hatten zuvor argumentiert, die Frist verstoße gegen das Second Amendment.
Das Gericht wies diese Bedenken zurück und verwies auf eine Stellungnahme der Maine Coalition to End Domestic Violence. Diese warnte davor, dass Opfer häuslicher Gewalt sich während der Wartefrist selbst mit Waffen schützen könnten – da diese häufiger gegen sie selbst verwendet würden. Stattdessen bot die Organisation alternative Schutzmaßnahmen an. Für viele Betroffene dürften diese Aussagen wenig tröstlich gewesen sein.
Gerichtliche Begründung: Warum die Wartefrist verfassungsgemäß ist
Richter Seth Aframe begründete das Urteil damit, dass Gesetze, die den Erwerb von Waffen regeln, nicht gegen den wortwörtlichen Text des Second Amendment verstoßen. Dieser garantiere lediglich das Recht, Waffen zu besitzen und zu tragen – nicht jedoch, sie zu erwerben. Demnach wäre selbst ein absolutes Verbot der Weitergabe von Waffen mit der Verfassung vereinbar, solange das Tragen nicht eingeschränkt wird.
Die Kläger müssten nachweisen, dass die Wartefrist ein „übermäßiger Eingriff“ sei – basierend auf Fußnote neun des Urteils Bruen v. New York. Das Gericht interpretierte diese Fußnote so, dass sie sich nur auf „Shall-Issue“-Regelungen beziehe, bei denen Lizenzen zwar verzögert, aber nicht verweigert werden. Hintergrundchecks oder Sicherheitskurse seien demnach zulässig, um sicherzustellen, dass nur verantwortungsvolle Bürger Waffen tragen.
Die Supreme Court hatte in Fußnote neun lediglich festgestellt, dass Shall-Issue-Systeme, die etwa Hintergrundchecks oder Waffensicherheitskurse vorschreiben, darauf abzielen, sicherzustellen, dass nur gesetzestreue Bürger Waffen tragen. Eine direkte Übertragung dieser Argumentation auf Wartefristen für den Waffenkauf lehnte das Gericht jedoch ab.
Kritik und Kontroversen
Die Entscheidung des Gerichts löst weiterhin kontroverse Diskussionen aus. Befürworter der Wartefrist argumentieren, sie diene dem Schutz vor impulsiven Gewalttaten und gebe Behörden Zeit für gründlichere Hintergrundprüfungen. Gegner sehen darin einen unnötigen bürokratischen Hürde, die legitime Selbstverteidigungsrechte einschränke.
Besonders umstritten ist die Frage, ob die Frist tatsächlich dazu beiträgt, Leben zu retten. Studien zu ähnlichen Gesetzen in anderen Bundesstaaten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während einige einen Rückgang von Suiziden durch Schusswaffen verzeichnen, zeigen andere keine signifikante Wirkung auf Gewaltkriminalität.
Unabhängig von der wissenschaftlichen Debatte bleibt die politische und rechtliche Auseinandersetzung um das Second Amendment ein zentrales Thema in den USA. Die Entscheidung in Beckwith v. Frey könnte dabei als Präzedenzfall für zukünftige Regulierungen dienen – oder aber weitere Klagen gegen staatliche Eingriffe in das Waffenrecht provozieren.