Ein New Yorker Gericht hat dem Musiker Erik Garlington in einem wegweisenden Urteil untersagt, dass seine Ex-Partnerin Nicole Austin und der Beklagte Mark Burstiner weiterhin falsche Anschuldigungen gegen ihn verbreiten. Das Urteil des Richters Gerald Lebovits vom Manhattaner Bezirksgericht markiert einen wichtigen Präzedenzfall für den Schutz vor reputationsschädigenden Falschbehauptungen.

Garlington, der als Musiker und Sänger arbeitet, hatte Klage wegen Verleumdung eingereicht. Er wirft Austin und Burstiner vor, ihn öffentlich als „bekannten Vergewaltiger“ diffamiert zu haben. Dazu gehörte die Einrichtung einer Website mit diesem Titel sowie die Veröffentlichung eines sechsstündigen Videos auf YouTube, in dem schwere Vorwürfe wie sexuelle Nötigung, Menschenhandel und sogar Serienmord erhoben wurden.

Die Anschuldigungen gingen über soziale Medien hinaus: Die Beklagten sollen Garlingtons Adresse online veröffentlicht und einschüchternde Nachrichten hinterlassen haben. Zudem hätten sie seine Kontakte in der Musikbranche direkt kontaktiert, um seine berufliche Reputation zu zerstören. Garlington argumentierte, diese Handlungen hätten ihn nicht nur wirtschaftlich geschädigt, sondern auch in Angst um seine und die Sicherheit seiner Partnerin versetzt.

Rechtliche Grundlage: Wann ist eine Äußerung nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt?

Richter Lebovits stützte sein Urteil auf drei zentrale rechtliche Prinzipien:

  • Drohungen mit Gewalt: Äußerungen, die als ernsthafte Androhung von Gewalt gegen eine bestimmte Person oder Gruppe interpretiert werden können, sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.
  • Betrug oder illegale Zwecke: Wenn Äußerungen Teil eines systematischen Verhaltens sind, das auf betrügerische oder illegale Ziele abzielt, können sie eingeschränkt werden.
  • Schutz von Reputation und Privatsphäre: Besonders schwerwiegende Anschuldigungen, die das Ansehen oder die berufliche Existenz einer Person gefährden, fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit (vgl. Dennis v. Napoli, Bingham v. Struve).

Garlington wird vom Gericht als „private Person“ eingestuft, deren öffentliche Präsenz sich ausschließlich auf seine musikalische Tätigkeit beschränkt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe – darunter Vergewaltigung, Menschenhandel und Serienmord – hätten keinerlei Bezug zu seiner künstlerischen Arbeit. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er sich öffentlich zu diesen Themen geäußert oder eine Debatte darüber angestoßen habe.

Ausnahmen: Kritik an der Musikbranche bleibt erlaubt

Das Gericht erkannte jedoch an, dass einige der Anschuldigungen einen indirekten Bezug zu Garlingtons musikalischer Karriere hatten. Dazu gehörten Vorwürfe wie „Songdiebstahl“ oder die Behauptung, ein Kollege aus der Branche habe bestimmte Songtexte nicht genehmigt. Solche Aussagen fallen in den Bereich, in dem Garlington selbst öffentliche Aufmerksamkeit sucht – der Musikindustrie. Daher wurde der Antrag auf ein generelles Verbot dieser spezifischen Äußerungen abgelehnt.

Das Urteil unterstreicht die Grenzen der Meinungsfreiheit, wenn es um schwerwiegende, nachweislich falsche Anschuldigungen geht, die das Leben und die berufliche Existenz einer Person zerstören können. Für Garlington bedeutet dies einen wichtigen Sieg im Kampf gegen die weitere Verbreitung dieser diffamierenden Behauptungen.

Quelle: Reason