Ein Bundesgericht in Florida hat den Antrag von Ex-Präsident Donald Trump abgelehnt, im Rahmen seiner Verleumdungsklage gegen das Wall Street Journal eine begrenzte Beweiserhebung („Discovery“) durchzuführen. Das Urteil fiel am Mittwoch, den 13. April 2026, und bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Richters Darrin Gayles (S.D. Fla.).

Trump hatte im Juli 2025 Klage gegen das Medienunternehmen Dow Jones & Co. eingereicht. Grund war ein Artikel des Wall Street Journal, der Trump mit dem verurteilten Sexualstraftäter Jeffrey Epstein in Verbindung brachte. Der Artikel bezog sich auf einen angeblichen Geburtstagsbrief Epsteins an Trump aus dem Jahr 2002. Trump sah darin eine ehrverletzende Darstellung und warf dem Journal eine „bösgläubige Absicht“ (engl. „actual malice“) vor.

Am 13. April 2026 hatte das Gericht die ursprüngliche Klage jedoch bereits ohne Präjudiz abgewiesen. Begründet wurde dies mit Trumps Versäumnis, plausible Behauptungen für eine „bösgläubige Absicht“ der Journalisten vorzubringen. Trump reichte daraufhin einen Antrag ein, der eine eingeschränkte Beweiserhebung ermöglichen sollte. Konkret forderte er Zugang zu Informationen darüber,

  • wie die Beklagten die „bösgläubige Absicht“ umgesetzt haben sollen,
  • wie sie angeblich die Wahrheit der Aussagen vermieden haben, und
  • wie sie den Brief erhalten und dessen Echtheit – inklusive Trumps Unterschrift – überprüft haben.

Das Gericht wies diesen Antrag nun zurück. In der Begründung verwies es auf Präzedenzfälle, darunter ein Urteil des US Supreme Court, das klarstellt: „Die Türen der Beweiserhebung öffnen sich nicht für Kläger, die nichts weiter als unbegründete Schlussfolgerungen vorbringen.“ Vielmehr setze eine Discovery ein gut begründetes Klagevorbringen voraus. Trumps Versuch, Beweise für die „bösgläubige Absicht“ zu sammeln, obwohl seine ursprüngliche Klage bereits als unzureichend eingestuft wurde, widerspreche dem Zweck des entsprechenden Rechtsstandards.

„Es besteht ein starkes Interesse daran, die Meinungsfreiheit nicht durch kostspielige, aber unbegründete Klagen zu belasten. Der Standard der ‚bösgläubigen Absicht‘ soll Verlagen den notwendigen Spielraum für eine robuste Berichterstattung über öffentliche Personen und Ereignisse geben. Eine erzwungene Beweiserhebung in jedem Fall würde diesen Spielraum genau in der Weise einschränken, die der Standard verhindern soll.“

Das Gericht verwies auf das Urteil Michel v. NYP Holdings, Inc. (11th Cir. 2016) und zitierte dabei das historische Urteil New York Times v. Sullivan (1964). Demnach würde eine Zulassung von Trumps Antrag genau die Art von „kostspieligen, aber unbegründeten Klagen“ darstellen, vor denen der 11. US-Berufungsgerichtshof gewarnt habe. Eine solche Praxis könnte die Pressefreiheit ähnlich stark einschränken wie das Fehlen des „bösgläubigen Absichts“-Standards selbst.

Die Verteidigung wird von den Anwaltskanzleien Davis Wright Tremaine LLP, Dechert LLP und Gunster Yoakley Stewart, P.A. vertreten.

Quelle: Reason