Pseudonymisierung trotz öffentlicher Klage
Ein New Yorker Gericht hat einem Beklagten erlaubt, in einem sensiblen Fall von intimer Bildverbreitung ein Pseudonym zu nutzen. Die Entscheidung des Richters Scott Dunn aus Queens County wirft Fragen zur Balance zwischen Privatsphäre und öffentlicher Akteneinsicht auf.
Hintergrund des Falls
Der Fall P.F. v. M.B. dreht sich um eine angebliche Affäre zwischen dem Beklagten M.B. und der Klägerin P.F., während M.B. mit einer dritten Person verheiratet war. Zudem wirft die Klägerin den Beklagten vor, ohne ihre Zustimmung intime Fotos und Videos an ihre Mutter, Geschäftspartner und einen Dritten verbreitet zu haben. Diese Handlungen sollen zu erheblichen psychischen und beruflichen Schäden bei P.F. geführt haben.
Die Klägerin beantragte bereits 2023 eine Pseudonymisierung, die ihr im August desselben Jahres gewährt wurde. Der Beklagte M.B. wurde jedoch weiterhin unter seinem Klarnamen in den Akten geführt. Erst 2025 reichte M.B. eine Gegenklage ein, in der er die unrechtmäßige Verbreitung seiner intimen Bilder sowie eine angebliche Vergiftung durch die Klägerin geltend machte. Im Juli 2025 beantragte er schließlich die Pseudonymisierung für zukünftige Einreichungen.
Gericht entscheidet zugunsten des Beklagten
Das Gericht stimmte dem Antrag zu, obwohl M.B. bereits seit über zwei Jahren unter seinem Klarnamen in der Öffentlichkeit agierte. Die Begründung: Die Vorwürfe beträfen höchstpersönliche und intime Inhalte, die als „Racheporno“ einzustufen seien. Eine weitere öffentliche Bloßstellung würde M.B. zusätzlichen psychischen und physischen Schaden zufügen.
In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass die Pseudonymisierung nur für zukünftige Einreichungen gelten solle und keine rückwirkende Anonymisierung erfordere. Zudem sei der öffentliche Zugang zu den Akten nicht gefährdet, da die Vorwürfe private und keine staatlichen Aktivitäten beträfen.
„Der Inhalt der Vorwürfe gegen den Beklagten M.B. ist von höchster Intimität und betrifft ‚Racheporno‘. Eine weitere öffentliche Bloßstellung würde zu zusätzlichen psychischen und physischen Schäden führen.“
– Richter Scott Dunn, Queens County, New York
Psychische Folgen als zentrales Argument
M.B. begründete seinen Antrag mit schweren psychischen Folgen, darunter Albträume, Schlafstörungen und die Notwendigkeit einer Therapie. Er argumentierte, dass eine weitere Nutzung seines Klarnamens die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass andere von den Vorwürfen erfahren, was zu erneuter Viktimisierung führen könnte.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte fest, dass die Pseudonymisierung zwar keine rückwirkende Wirkung habe, aber zukünftige Veröffentlichungen unter dem Pseudonym M.B. den Beklagten vor weiterer Traumatisierung schützen könne.
Fazit: Privatsphäre vs. Transparenz
Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte in sensiblen Fällen zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an Transparenz abwägen. Während die Pseudonymisierung in diesem Fall gewährt wurde, bleibt die Frage offen, inwieweit solche Entscheidungen künftig die öffentliche Wahrnehmung von Justizverfahren beeinflussen werden.