Indiana: Gericht hält Verbot von Sexualkunde-Unterricht für Grundschüler aufrecht

Das Berufungsgericht des Seventh Circuit in den USA hat ein umstrittenes Gesetz aus Indiana bestätigt, das Schulen verbietet, Kindern in den Klassenstufen vor dem Kindergarten bis zur dritten Klasse Themen wie menschliche Sexualität zu vermitteln. Die Entscheidung fiel einstimmig unter Vorsitz von Richter Michael Scudder sowie den Richtern Candace Jackson-Akiwumi und Doris Pryor.

Hintergrund: Was besagt das Gesetz?

Das Indiana House Enrolled Act 1608 (HEA 1608), das 2023 in Kraft trat, führt eine neue curriculare Beschränkung ein: Schulen, Lehrkräfte oder externe Anbieter dürfen Schülern in den Klassenstufen Pre-K bis 3 keinen Unterricht zu menschlicher Sexualität erteilen. Ausnahmen gibt es nur, wenn Lehrer auf konkrete Schülerfragen reagieren oder wenn es um standardisierte Lehrpläne in Fächern wie Naturwissenschaften oder Mathematik geht. Auch die Aufklärung über Kindesmissbrauch bleibt erlaubt.

Die Begriffe „Unterricht“ und „menschliche Sexualität“ wurden im Gesetz jedoch nicht näher definiert. Dies führte zu Unsicherheiten bei Lehrkräften, die befürchteten, durch harmlose Aktivitäten wie das Bereitstellen von Büchern oder das Tragen von Aufklebern gegen Diskriminierung gegen das Gesetz zu verstoßen.

Klage einer Lehrerin: Warum das Gesetz verfassungswidrig sein soll

Eine Grundschullehrerin, die Klassen 1 bis 3 unterrichtet, reichte Klage ein. Sie argumentierte, das Gesetz verstoße gegen ihre Redefreiheit und sei zu unbestimmt. Konkret fürchtete sie, dass folgende Handlungen unter das Verbot fallen könnten:

  • Das Aufstellen von Büchern in ihrer Klassenbibliothek, die Themen wie Elternschaft, Geschlechter- oder sexuelle Identität behandeln,
  • Das Tragen von Aufklebern auf ihrer Wasserflasche oder ihrem Auto mit pro-LGBTQ+-Botschaften,
  • Das Korrigieren von Schülern, wenn diese abwertende Begriffe im Zusammenhang mit sexueller Identität verwenden.

Die Lehrerin befürchtete zudem, durch die unklare Formulierung des Gesetzes unbeabsichtigt gegen die Regelung zu verstoßen und ihre Lehrbefugnis zu verlieren.

Gericht sieht keine Überdehnung des Gesetzes

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Begriff „Unterricht“ im Kontext des Gesetzes klar auf pädagogisch intendierte Wissensvermittlung beschränkt sei. Dazu gehöre insbesondere der klassische Unterricht im Klassenraum, der nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt sei. Das Gericht führte aus:

„Unterricht im Klassenraum fällt nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit, da er als offizielle Pflicht der Lehrkraft gilt – unabhängig davon, ob es sich um eine geplante Lektion oder eine spontane Erklärung handelt.“

Auch die Befürchtung der Lehrerin, durch das Korrigieren von Schülern gegen das Gesetz zu verstoßen, wies das Gericht zurück. Solche Maßnahmen seien Teil der pädagogischen Pflichten und fielen somit unter die Ausnahmen des Gesetzes.

Fazit: Keine Einschränkung der Meinungsfreiheit

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Gesetz weder zu unbestimmt noch übermäßig weit gefasst sei. Es beschränke sich auf den regulären Unterricht und greife nicht in die persönliche Meinungsäußerung von Lehrkräften außerhalb des Klassenzimmers ein. Die Klägerin habe daher keine Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung unterstreicht die Befugnis des Bundesstaates Indiana, Lehrpläne in Grundschulen zu regulieren – auch wenn dies zu kontroversen Debatten über Bildungsfreiheit und Elternrechte führt.

Quelle: Reason