Auf meine zweiteilige Artikelserie zu KI-generierten juristischen Texten erhielt ich eine Rückmeldung von meinem guten Freund und ehemaligen Kollegen Daniel Solove. Er stellt eine provokante Frage: "Was unterscheidet dich hier von einem Richter? Ein Richter formuliert juristische Meinungen und setzt seinen Namen darunter. Handelt es sich dann nicht einfach um eine Variante – nur mit menschlichem Autor statt KI?"
Claude sei doch nichts weiter als ein juristischer Mitarbeiter. Eine berechtigte Frage. Ich widerspreche jedoch, denn ich bin der Ansicht, dass die Normen für Autorschaft in richterlichen Urteilen und wissenschaftlichen Arbeiten grundverschieden sind.
Richterliche Urteile: Institutionelle Entscheidungen
Richterliche Urteile sind Ausübungen staatlicher Hoheitsgewalt. Dass ein einzelner Richter das Dokument unterzeichnet, ist eine bloße Konvention. Betrachten wir einen Fall vor einem dreiköpfigen Berufungsgericht mit den Richtern Ay, Bee und Cee. Wird ein veröffentlichtes Urteil erlassen, zählt nicht, wer es unterzeichnet hat. Entscheidend ist, dass das Urteil formal korrekt zustande kam und von einem dazu berechtigten Gremium erlassen wurde. Es ist bindendes Präzedenzrecht für den Gerichtsbezirk – unabhängig davon, ob Richter Ay, Bee oder Cee unterschrieben haben oder das Urteil als per curiam erging.
Wir gehen auch nicht davon aus, dass die Meinung im Urteil ausschließlich die des unterzeichnenden Richters widerspiegelt. Vielmehr handelt es sich um eine kollektive Entscheidung, an der alle drei Richter mitgewirkt haben. Vielleicht spiegelt das Urteil stärker die Auffassung von Richter Cee wider, doch auch die anderen beiden Richter haben es mitgetragen. In diesem Kontext, in dem individuelle Autorschaft keine Rolle spielt und das Dokument aufgrund formaler Vorgaben Bedeutung erlangt, wäre es auch unangemessen, die Unterschrift eines juristischen Mitarbeiters unter ein Urteil zu setzen – selbst wenn dieser maßgeblich an der Ausarbeitung beteiligt war. Das Urteil ist eine institutionelle Botschaft, und es ist die Institution, die zählt. Die Namen auf dem Dokument sind zwar üblich, aber letztlich nur Repräsentanten derjenigen, die die inhaltliche Verantwortung tragen.
Wissenschaftliche Publikationen: Individuelle Expertise
Die Normen für wissenschaftliche Arbeiten – zumindest im traditionellen Sinne von Fachzeitschriften – unterscheiden sich grundlegend. Hier geht es um die persönliche Überzeugung des Autors: "Das ist meine Position zu diesem Thema."
Man könnte die Situation mit einem Jazzkonzert vergleichen. Wenn ein Saxophonist auf die Bühne tritt, um ein Solo zu spielen, und stattdessen sein Handy zückt, um eine Aufnahme von John Coltrane abzuspielen, wäre das kein Solo im eigentlichen Sinne. Wir würden den Musiker nicht für seine Fähigkeit loben, die Coltrane-Aufnahme gefunden und zur richtigen Zeit abgespielt zu haben. Stattdessen würden wir uns betrogen fühlen. Der Musiker sollte eine eigene Aussage treffen – nicht die eines anderen reproduzieren.
Natürlich sind solche Normen nicht in Stein gemeißelt. Was als wertvolle individuelle Leistung gilt, kann sich je nach Kontext ändern. Doch in der juristischen Wissenschaft bleibt die persönliche Expertise und Verantwortung des Autors zentral. Eine KI kann Daten analysieren und Texte generieren – doch sie trifft keine eigene, verantwortungsvolle Aussage. Sie ist ein Werkzeug, kein Autor.
Fazit: KI als Werkzeug, nicht als Autor
Richterliche Urteile sind institutionelle Entscheidungen, bei denen die formale Autorität entscheidend ist. Wissenschaftliche Publikationen hingegen basieren auf individueller Expertise und persönlicher Verantwortung. Eine KI kann juristische Texte generieren, doch sie ersetzt nicht den menschlichen Autor, der eine eigene Position vertritt und dafür einsteht. Die Unterscheidung zwischen Werkzeug und Urheber bleibt damit essenziell – sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der akademischen Welt.