Ein New Yorker Gericht hat eine umstrittene Klage abgewiesen, in der eine Person verlangt hatte, dass ihr Gegenüber sie mit den richtigen Pronomen bezeichnet. Justice Gerald Lebovits (Manhattan Trial Court) entschied am Dienstag im Fall Garlington v. Austin, dass es in New York keinen rechtlichen Anspruch auf „Misgendering“ gibt – also auf das absichtliche oder fahrlässige Verwenden falscher Pronomen oder Namen.
Der Beklagte, der sich selbst mit „they/them“-Pronomen identifiziert, hatte argumentiert, dass der Kläger ihn wiederholt als „ihm“ bezeichnet habe. Daraufhin beantragte der Beklagte, den Kläger per Gerichtsbeschluss zur korrekten Namens- und Pronomenverwendung zu verpflichten und Schadensersatz für jede einzelne „Misgendering“-Handlung zuzusprechen. Zudem berief er sich auf das New York Penal Law §240.31, das „Aggravated Harassment in the First Degree“ als Class-E-Felonie unter Strafe stellt, wenn die Tat durch Vorurteile gegenüber Geschlecht, Geschlechtsidentität oder -ausdruck motiviert ist.
Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Es stellte fest, dass es keinen Nachweis für eine tatsächliche „Misgendering“-Handlung oder einen rechtlich anerkannten Schaden gebe. Zudem sei die Forderung nach einer Pflicht zur korrekten Pronomenverwendung ein Verstoß gegen das First Amendment (Meinungsfreiheit).
Der Kläger hatte zuvor eingewandt, die Forderung des Beklagten sei zu vage und generalisierend. Die Anordnung, Pronomen korrekt zu verwenden, würde zudem eine Zensur legitimer Meinungsäußerung darstellen. Misgendering selbst sei zudem kein anerkannter Rechtsanspruch (Tort).
Der Beklagte reagierte mit scharfer Kritik an der Argumentation des Klägers. In einer emotionalen Stellungnahme warf er dem Kläger vor, durch die wiederholte Weigerung, die Geschlechtsidentität des Beklagten anzuerkennen, eine „transphobe Haltung“ zu offenbaren. Er bezeichnete die Berufung auf das First Amendment als „hohl und heuchlerisch“ und warf dem Kläger vor, Fakten bewusst zu verdrehen, um seine Position zu stärken.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es betonte, dass Misgendering zwar kein Tort sei, aber dennoch als Teil eines größeren Musters von Belästigung und Einschüchterung gewertet werden könne. Dennoch lehnte es die Forderung nach einer gerichtlichen Anordnung zur Pronomenverwendung ab. Die Entscheidung unterstreicht, dass New York keine rechtliche Grundlage für Klagen wegen „Misgendering“ bietet – selbst wenn solche Handlungen als Teil von Belästigungskampagnen gewertet werden könnten.