Richterin bestätigt KI-Offenlegungspflicht in Gerichtsverfahren

Die US-Richterin Nina Wang (Bundesbezirksgericht Colorado) hat in einem aktuellen Beschluss die Forderung eines Klägers zurückgewiesen, der die Pflicht zur Offenlegung von KI-Nutzung in Gerichtsverfahren als verfassungswidrig angefochten hatte. Der Kläger argumentierte, die sogenannte „Standing Order on AI“ verstoße gegen den Ersten Zusatzartikel zur US-Verfassung (Meinungsfreiheit), das Recht auf faires Verfahren sowie den Gleichheitsgrundsatz. Zudem sei die Regelung ein unzulässiger Eingriff in die anwaltliche Arbeit und entspreche einer unzulässigen Rechtssetzung durch das Gericht.

Die Richterin wies diese Einwände zurück und bestätigte die Gültigkeit der Regelung. Der Beschluss erging im Fall Hessert v. Street Dog Coalition.

Inhalt der umstrittenen KI-Regelung

Die „Standing Order on AI“ verlangt von allen Parteien, in jedem Schriftsatz eine KI-Zertifizierung vorzulegen. Diese muss von allen an der Erstellung Beteiligten unterzeichnet werden und folgende Punkte bestätigen:

  • Ob und in welchem Umfang generative KI-Tools (z. B. ChatGPT, Harvey.AI oder Google Gemini) bei der Erstellung des Schriftsatzes genutzt wurden;
  • Dass alle von KI generierten Textpassagen – selbst wenn sie später von Menschen bearbeitet wurden – auf Richtigkeit überprüft wurden;
  • Dass alle zitierten Rechtsquellen tatsächlich existieren und nicht fiktiv sind.

Gericht: Keine Verletzung der Meinungsfreiheit

Richterin Wang betonte, dass Gerichtsregeln regelmäßig bestimmte Aussagen in Schriftsätzen vorschreiben oder einschränken, ohne dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt. Beispiele hierfür sind:

  • Bestätigungen über die Zustellung von Dokumenten;
  • Angaben zum Umfang von Schriftsätzen;
  • Offenlegung von Finanzierungsquellen bei Amicus-Curiae-Schriftsätzen;
  • Verbot der Verwendung unzulässiger Beweismittel oder persönlicher Beleidigungen.

„Es steht außer Frage, dass die Meinungsfreiheit eines Anwalts im Gerichtssaal stark eingeschränkt ist. Ein Anwalt darf weder durch Worte noch durch Handlungen eine gerichtliche Anordnung über das hinaus anfechten, was für die Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich ist.“

Die Richterin verwies darauf, dass die Pflicht zur Offenlegung von KI-Nutzung mit diesen etablierten Regeln vergleichbar sei. Zwar könnten hypothetische Fälle denkbar sein, in denen eine solche Pflicht verfassungswidrig wäre – etwa eine zwingende Aufnahme des Fahneneids in jeden Schriftsatz. Doch eine bloße Offenlegungspflicht für KI-Nutzung sei „durchaus zulässig“.

Weitere Entscheidung: Keine Streichung der Sanktionsandrohung

Zusätzlich lehnte das Gericht den Antrag des Klägers ab, eine Sanktionsandrohung eines anderen Richters zu streichen. Der Kläger hatte argumentiert, die Warnung vor möglichen Konsequenzen bei einer Klage gegen Vorstandsmitglieder einer Non-Profit-Organisation sei „voreilig und ohne Grundlage“.

Richterin Wang wies diesen Antrag zurück. Sie stellte klar, dass der Kläger bei Bedenken gegen die Einschätzung des Richters Neureiter dessen Empfehlung prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten könne – allerdings ohne die gerichtliche Bewertung pauschal infrage zu stellen.

Quelle: Reason