Ein Bundesgericht im Osten Pennsylvaniens hat heute eine wichtige Entscheidung in dem Fall EEOC gegen die Trustees der Universität von Pennsylvania getroffen. Richter Gerald Pappert bestätigte, dass die US-Gleichstellungsbehörde EEOC eine richterliche Anordnung zur Durchsetzung eines Verwaltungsbeschlusses erhalten darf. Dieser Beschluss verpflichtet die Universität Pennsylvania, Informationen über mögliche antisemitische Vorfälle auf dem Campus herauszugeben.
Hintergrund ist die öffentliche Aussage der damaligen Universitätspräsidentin Elizabeth Magill und anderer Verantwortlicher im Oktober 2023. Sie hatten nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel von massiven antisemitischen Vorfällen und Belästigungen gegenüber jüdischen Studierenden, Lehrkräften und Mitarbeitenden an der Universität berichtet. Diese Aussagen veranlassten die EEOC, eine administrative Vorladung auszustellen, um Kontaktinformationen von Betroffenen und Zeugen zu erhalten.
Die Universität Pennsylvania weigerte sich zunächst, der Vorladung nachzukommen. Daraufhin beantragte die EEOC eine gerichtliche Durchsetzung des Beschlusses. Das Gericht gab der Behörde recht und verpflichtete die Universität, die meisten der angeforderten Informationen bis zum 1. Mai zu übermitteln. Sowohl die Universität als auch spätere Intervenienten beantragten eine Aussetzung des Beschlusses bis zur Berufung. Das Gericht lehnte diesen Antrag jedoch ab.
Warum die Universität mit ihrer Berufung kaum Chancen hat
Das Gericht prüfte in seinem Beschluss vier zentrale Fragen für einen Antrag auf Aussetzung:
- Erfolgsaussichten in der Sache: Die Universität hat kaum Aussicht auf Erfolg, da der Vorwurf der Diskriminierung aufgrund der Religion begründet ist. Die EEOC ermittelt in einem konkreten Fall von mutmaßlichem systematischem Antisemitismus an der Hochschule. Die Vorladung ist rechtlich zulässig und verlangt keine unverhältnismäßigen Belastungen.
- Unwiederbringlicher Schaden: Die Universität konnte keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dass ihr ohne Aussetzung ein unwiederbringlicher Schaden entsteht. Ein Aufschub würde der EEOC keine wesentlichen Nachteile bringen.
- Schaden für die Gegenpartei: Eine Aussetzung würde die EEOC in ihrer Ermittlungstätigkeit erheblich behindern, da wichtige Informationen zurückgehalten werden.
- Öffentliches Interesse: Die Aufklärung von Diskriminierungsvorwürfen an einer renommierten Universität ist von großem öffentlichem Interesse. Eine zügige Bearbeitung der Vorladung dient diesem Interesse.
Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass die Vorladung der EEOC weder gegen das Erste Zusatzartikel der Verfassung noch gegen das Verfahrensgrundrecht auf faire Behandlung verstößt. Die Universität habe keine überzeugenden Argumente vorgebracht, die eine Aussetzung rechtfertigen würden. Vielmehr ignoriere sie die klare Rechtslage oder versuche, sie durch oberflächliche Einwände zu umgehen.
Kein Präzedenzfall: Warum die Vorladung rechtlich zulässig ist
Die Universität argumentierte, die Vorladung der EEOC sei ein „novel case“ und daher nicht durchsetzbar. Konkret verwies sie darauf, dass es keine Präzedenzfälle gebe, in denen ein Gericht eine Vorladung zur Identifizierung von Mitarbeitenden einer bestimmten Religion durchgesetzt habe. Das Gericht wies dieses Argument zurück.
Die EEOC habe die Vorladung nicht willkürlich erlassen, sondern aufgrund konkreter öffentlicher Aussagen der Universitätsleitung. Diese Aussagen deuteten auf systematische antisemitische Vorfälle hin. Die Behörde habe die Anfrage zudem so eng wie möglich gefasst und nur Kontaktinformationen von Mitarbeitenden angefordert, die der jüdischen Gemeinschaft an der Universität angehören. Diese Gruppe sei am ehesten in der Lage, relevante Informationen über mögliche Diskriminierungserfahrungen zu liefern.
Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass die Universität keine rechtlichen oder tatsächlichen Argumente vorbringen konnte, die eine Aussetzung des Beschlusses rechtfertigen würden. Die Ermittlungen der EEOC seien notwendig, um mögliche Verstöße gegen Antidiskriminierungsgesetze aufzuklären.