Augusta, Maine – Ein Bundesgericht in Maine hat gestern die Richtlinien einer Schulbehörde für öffentliche Kommentare in Frage gestellt. Richterin Stacey Neumann (Demokratin) entschied im Fall Blanchard v. Augusta Bd. of Ed., dass die First-Amendment-Rechte der Bürger wahrscheinlich verletzt wurden. Die umstrittenen Regeln untersagten in öffentlichen Sitzungen unter anderem „Klatsch“, „beleidigende Sprache“, „vulgäre Ausdrücke“ sowie „Beschwerden oder Vorwürfe“ gegen Lehrer oder Schüler.

Die Parteien hatten zuvor vereinbart, dass die öffentliche Kommentierungsphase als „begrenzter öffentlicher Raum“ gilt – ein Bereich, der von der Regierung für bestimmte Themen geöffnet wurde. In einem solchen Rahmen müssen Redeeinschränkungen neutral gegenüber Meinungen und angemessen sein. Richterin Neumann stellte jedoch fest, dass die vier umstrittenen Verbote gegen diese Grundsätze verstoßen.

Warum die „Klatsch“-Regel problematisch ist

Die Regel verbietet „Gerüchte oder Informationen über das Verhalten oder Privatleben anderer“. Doch diese Definition ist zu unscharf: Sie umfasst auch Äußerungen, die direkt mit schulischen Angelegenheiten zusammenhängen, etwa Kritik an Lehrern oder Verwaltungsmitarbeitern. Da die Richtlinie keine klaren Grenzen zieht, führt sie zu willkürlicher Auslegung. Beamte könnten so nach eigenem Ermessen entscheiden, was als „Klatsch“ gilt – und damit gezielt bestimmte Meinungen unterdrücken. Zudem erfasst der Begriff auch geschützte Kritik, etwa wenn Eltern über das Verhalten eines Lehrers berichten, das ihr Kind betrifft.

Beleidigende Sprache: Ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit

Die Regel definiert „beleidigende Sprache“ als „harte oder verletzende Äußerungen“. Doch genau darin liegt das Problem: Sie zielt auf die Wirkung der Worte ab, nicht auf deren Inhalt. Das Gericht verwies auf das Urteil Matal v. Tam (2017), wonach „Anstoß erregen“ eine geschützte Meinung darstellt. Eine solche Regelung diskriminiert gezielt bestimmte Ansichten und ist damit verfassungswidrig. Zwar darf eine Behörde Störungen oder Bedrohungen unterbinden, doch eine pauschale Unterdrückung beleidigender Sprache ohne klare Definition ist unzulässig.

Richterin Neumann betonte, dass die fraglichen Regeln weder neutral noch präzise genug seien, um die Meinungsfreiheit zu wahren. Die Entscheidung unterstreicht, dass Schulbehörden bei der Regulierung öffentlicher Kommentare enge Grenzen einhalten müssen – andernfalls drohen Klagen wegen Grundrechtsverletzungen.

Quelle: Reason